§ 181 a StGB (Strafgesetzbuch)
Zuhälterei
Den § 181 a StGB können Sie hier nachlesen.
Schutzgut des Zuhältereiparagraphen ist sowohl die Selbstbestimmung der Prostituierten als auch deren Freiheit. Es soll verhindert werden, dass die Prostituierte Objekt der Ausbeutung des Zuhälters wird, sich aus der Prostitution nicht mehr befreien kann und somit Gefahr läuft, in Verelendung zu geraten, und das nicht nur in seelischer Hinsicht, sondern auch in physischer.
Der Tatbestand der Zuhälterei ist geschlechtsneutral gefasst, so dass Täter auch eine Frau und Opfer auch ein Mann sein kann. Es ist ohne Belang, wo das Opfer der Prostitution nachgeht (Bordell oder Privatwohnung).
§ 181 a I Nr. 1 StGB betrifft die sog. ausbeuterische Zuhälterei. Es genügt hier nicht schon das bloße Partizipieren an den Einkünften der Prostituierten. Zum Ausbeuten gehört vor allem, dass das Nutznießen des Zuhälters aus den Prostitutionserlösen für das Opfer spürbar wird und etwa nicht mehr über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, sich selbst finanziell über Wasser zu halten, z.B. dann wenn die Prostituierte oder überhaupt das Opfer die Hälfte ihrer Einkünfte an den Zuhälter abgeben muss. Ob sich das Opfer freiwillig in das Abhängigkeitsverhältnis, - etwa aus Angst, psychischer Labilität oder Hörigkeit -, zum Zuhälter begibt, ist dabei ohne Bedeutung.
§ 181 a I Nr. 2 StGB betrifft die sog. dirigierende Zuhälterei, die dann gegeben ist, wenn der Täter das Opfer bei der Ausübung der Prostitution überwacht. Damit ist die Kontrolle darüber gemeint, wie die Prostituierte ihrem Gewerbe nachgeht - Bestimmen von Ort (z.B. Straßenstrich), (Arbeits-) Zeit und Ausmaß der Prostitution (wieviel Freier pro Tag ?) -, Treffen von Maßnahmen zur Verhinderung der Prostitutionsaufgabe (etwa durch Drohungen mit Gewalt, Zerstören familiärer Bindungen). Bloßes Anmieten einer Wohnung oder nur Bewachen oder Beschützen, dass dem Opfer nichts zustößt, etwa Beschützen vor Gewalt durch Freier, reicht nicht aus. Hinzu kommt das Auf-Dauer-angelegt-sein der Täter-Opfer-Beziehung im Hinblick auf Ausbeuten und Bestimmen.
§ 181 a II StGB betrifft die sog. kupplerische Zuhälterei, d.h. gewerbsmäßige Förderung der Prostitutionsausübung durch Vermittlung sexuellen Verkehrs und dadurch Beeinträchtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Unabhängigkeit des Opfers bzw. der Prostituierten. Hinzu kommt auch hier wieder das Auf-Dauer-angelegt-sein dieser Täter-Opfer-Beziehung im Hinblick auf die Förderung.