§ 241 StGB (Strafgesetzbuch)
Bedrohung
Den § 241 StGB können Sie hier nachlesen.
Geschütztes Rechtsgut der in § 241 StGB sanktionierten Bedrohung, welche ein Gefährdungsdelikt darstellt, ist der Rechtsfrieden des Opfers.
Der Tatbestand der Bedrohung sanktioniert die Bedrohung eines Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehenden Person gerichteten Verbrechens mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe.
Es reicht zur Erfüllung des Tatbestandes aus, dass der Bedrohte die Drohung ernst nehmen soll. Ob der Bedrohte die Drohung auch wirklich ernst nimmt, ist ohne Belang. Also selbst wenn der Bedrohte die Drohung nicht ernst nimmt und somit sein Rechtsfrieden auch nicht gefährdet ist, ist Bedrohung gegeben, sofern mit einem Verbrechen gedroht wird, d.h. mit einer tatbestandsmäßigen rechtswidrigen und schuldhaften Tat, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht ist, siehe § 12 I StGB.
Der Vortäuschungstatbestand des § 241 II StGB betrifft den Fall, dass jmd. wider besseres Wissen einem Menschen vortäuscht, dass die Verwirklichung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bevorstehe. Und zwar muß der Täter hier für die Anwendung des zweiten Absatzes die bevorstehende Tat als von ihm unabhängig eintretend darstellen.