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§ 240 StGB (Strafgesetzbuch)
Nötigung


Den § 240 StGB können Sie hier nachlesen.

Der Tatbestand der Nötigung schützt die Freiheiten der Willensentschließung und Willensbetätigung. Ein Mensch darf also nicht zu etwas genötigt werden, was er nicht will. Der Versuch der Nötigung ist strafbar.

Mittel der Nötigung sind Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel. Gewalt muss sich immer körperlich auswirken, egal ob durch körperlichen oder psychischen Zwang hervorgerufen. Drohung bedeutet Inaussichtstellen eines künftigen Übels, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluß zu haben vorgibt. Ein empfindliches Übel ist ein Nachteil, der jedenfalls geeignet sein muss (d.h. die Furcht vor diesem Nachteil), das Opfer zu einem Handeln, Dulden oder Unterlassen zu bestimmen.

Im Rahmen der Prüfung der Rechtswidrigkeit der Nötigung ist § 240 II StGB zu beachten: Dabei ist zu prüfen, ob die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist. Dabei muss geprüft werden, ob der Zweck und / oder das Mittel rechtlich zu mißbilligen sind oder nicht. Die Verwerflichkeit wird also anhand der sog. "Zweck-Mittel-Relation" festgestellt. In den allermeisten Fällen ist die Verwerflichkeit i.R.d. Nötigung aber zu bejahen.

Einer der bekanntesten Fälle bei der Nötigung ist die Drohung mit einer Strafanzeige, z.B. beim Kauf via Ebay, wenn der Käufer bereits gezahlt hat, aber der Verkäufer die Ware nicht liefert. Zwar handelt es sich hierbei um ein empfindliches Übel für den Verkäufer, sollte der Käufer ihm z.B. mit einer Strafanzeige wegen Betruges drohen. Insbesondere bei Bejahung der Konnexität i.R.d. Verwerflichkeitsprüfung des § 240 II StGB wird man jedoch regelmäßig keine rechtswidrige Nötigung als gegeben ansehen können. Wenn hierzu Fragen bestehen sollten, lassen Sie sich unbedingt von einem Rechtsanwalt beraten.

Besonders schwere Fälle der Nötigung, - z.B. Nötigung einer anderen Person zu einer sexuellen Handlung oder einer Schwangeren zum Schwangerschaftsabbruch -, sind in § 240 IV StGB geregelt bzw. sanktioniert.