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§§ 223 ff. StGB (Strafgesetzbuch)
Körperverletzung und ihre Qualifikationen


Die §§ 223 ff. StGB können Sie hier nachlesen.

Die einfache Körperverletzung nach § 223 StGB bildet den Grundtatbestand aller Körperverletzungsdelikte bzw. Qualifikationen. Die gefährliche Körperverletzung nach § 224 StGB und die Mißhandlung von Schutzbefohlenen nach § 225 StGB bilden Qualifikationen, die Schwere Körperverletzung und die Körperverletzung Erfolgsqualifikationen. Die fahrlässige Körperverletzung und die Beteiligung an einer Schlägerei sind eigenständige Delikte.

Die einfache Körperverletzung erfasst als Tatalternativen die körperliche Misshandlung und die Gesundheitsschädigung. Erstere ist jede üble unangemessene Behandlung, durch die das körperliche Wohlbefinden nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird - Bagatellbehandlungen scheiden also aus. Letzteres ist das Hervorrufen oder Steigern eines nicht nur unerheblichen pathologischen Zustandes, also alles was irgendwie krank macht wie z.B. Verwundung, Hämatome, Brechen von Knochen usw.. Ärztliche Heileingriffe sind nach dem BGH zwar tatbestandlich eine Körperverletzung, die aber durch Einwilligung gerechtfertigt sein kann. Überdies ist eine Einwilligung in die Körperverletzung nach § 228 StGB nur dann wirksam, wenn sie nicht gegen die guten Sitten verstößt. Probleme in diesem Bereich treten insbesondere in den Fällen einer einverständlichen Fremdgefährdung auf.

Die bekannteste Alternative der Qualifikation der gefährlichen Körperverletzung ist sicherlich die Körperverletzung mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs, wobei mit Waffe etwa Schußwaffen, Messer etc. gemeint sind. Ein gefährliches Werkzeug ist jeder Gegenstand, der nach seiner Beschaffenheit und Art seiner konkreten Verwendung geeignet ist, erhebliche Verletzungen hervorzurufen. Berühmtestes Beispiel ist der beschuhte Fuß. Das Werkzeug muss aber durch menschliche Einwirkung in Richtung auf das Opfer in Bewegung gesetzt werden.

Die Erfolgsqualifikation Schwere Körperverletzung nennt den Verlust des Sehvermögens, des Gehörs, des Sprechvermögens, der Fortpflanzungsfähigkeit, eines wichtigen Gliedes oder auch die dauernde Entstellung in erheblicher Weise.

Bei der Erfolgsqualifikation der Körperverletzung mit Todesfolge reicht es nach dem BGH aus, wenn die Körperverletzungshandlung für den Todeserfolg kausal gewesen ist.