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§ 153 StGB (Strafgesetzbuch)
Falsche uneidliche Aussage ("Falschaussage")


Den § 153 StGB können Sie hier nachlesen.

Die Grundnorm der Aussagedelikte, die falsche uneidliche Aussage, schützt die staatliche Rechtspflege.

Nach der herrschenden objektiven Theorie ist eine Aussage dann falsch, wenn sie mit der objektiven Wirklichkeit nicht übereinstimmt; es kommt also auf den Widerspruch zwischen Wort und Wirklichkeit an. Auch ein Verschweigen von Tatsachen kann tatbestandsmäßig sein, wenn die Aussage dadurch zu einer falschen wird.

Nur Zeugen und Sachverständige können die Tat begehen und zwar nur vor Gerichten und anderen zur eidlichen Vernehmung zuständigen Stellen, nicht aber vor Polizei und Staatsanwaltschaft. Weder der Angeklagte im Strafprozeß noch die Parteien im Zivilprozeß können taugliche Täter sein.

Da die falsche uneidliche Aussage keiner Versuchsstrafbarkeit unterliegt, ist der Vollendungszeitpunkt dieser Tat wichtig. Vollendung ist definitiv dann gegeben, wenn die Vernehmung abgeschlossen ist.

Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern oder von Strafe absehen, wenn die falsche Aussage rechtzeitig berichtigt wird, siehe § 158 StGB. Auch bei Aussagenotstand ist Strafmilderung oder gänzliches Absehen von Strafe möglich, siehe § 157 StGB.