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§§ 222 StGB (Strafgesetzbuch)
Fahrlässige Tötung


Den § 222 StGB können Sie hier nachlesen.

Genau wie bei den Tatbeständen Mord und Totschlag schützt natürlich der Tatbestand der fahrlässigen Tötung auch das Rechtsgut Leben, nur schließen sich Fahrlässigkeit und Vorsatz eben aus. Wegen der normalerweisen hohen Hemmschwelle bei Tötungsdelikten stellt die Rechtsprechung hohe Anforderungen an den Vorsatz. Wenn nicht zweifelsfrei erwiesen ist, dass zumindest bedingter Vorsatz bei der Tötung eines Menschen im Spiel war, wird man auf Fahrlässige Tötung ausweichen müssen.

Besondere Probleme stellen sich manchmal beim sog. Pflichtwidrigkeitszusammenhang: Wenn der tatbestandliche Erfolg, nämlich der Tod eines anderen Menschen, auch bei pflichtgemäßem Verhalten des Täters eingetreten wäre, entfiele die Zurechnung des tatbestandlichen Erfolges und dies nach vielerlei Ansicht bereits dann, wenn der Eintritt des tatbestandlichen Erfolges nur möglich gewesen wäre.

Fahrlässige Tötungen ereignen sich oft im Zusammenhang mit tödlichen Verkehrsunfällen. Da es sich bei Verkehrsunfällen in den weitaus meisten Fällen um zufällige und unabsichtlich herbeigeführte Ereignisse handeln dürfte, kann man bei tödlich verlaufenden Unfällen wohl kaum Vorsatz der Fahrer unterstellen.