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§ 142 StGB (Strafgesetzbuch)
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (auch bekannt als Unfallflucht oder "Fahrerflucht")


Den § 142 StGB können Sie hier nachlesen.

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort wird oft auch als als Verkehrsunfallflucht oder schlicht als Fahrerflucht oder Unfallflucht bezeichnet und schützt das private Feststellungsinteresse der Geschädigten sowie Unfallbeteiligten an der Aufklärung des Unfallhergangs zwecks Sicherung etwaiger Schadensersatzansprüche (Sachschäden, Personenschäden) etc..

Wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort wird bestraft, wer sich als Unfallbeteiligter nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen. Ebenso wird bestraft, wer sich erlaubterweise vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen aber nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.

Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann., siehe § 142 V StGB.

Ein Unfall im Straßenverkehr ist ein plötzliches Ereignis im öffentlichen Straßenverkehr (auch auf nicht straßenrechtlich gewidmeten Straßen, Plätzen und Wegen, wenn diese mit Duldung des Berechtigten allgemein benutzt werden), das mit den Gefahren des Verkehrs in Zusammenhang steht und einen nicht ganz unerheblichen Sach- oder Personenschaden zur Folge hat. Es muss ein Fremdschaden entstanden sein. Die Bagatellgrenze liegt bei ca. 50 €.

Sich-Entfernen vom Unfallort bedeutet ein willentliches räumliches Entfernen vom Unfallort wo weit entfernt, dass die Feststellungspflichten nicht mehr erfüllt werden können. Tatsächlich ist es in den überaus meisten Fällen so, dass die Festellungspflichtigen sich sehr weit vom Unfallort entfernen. Die meisten fahren nämlich erst mal nach Hause. Kurzzeitiges Entfernen vom Unfallort kann z.B. durch §§ 32, 34 StGB gerechtfertigt sein (Polizei, Krankenwagen rufen etc.).

Das Feststellungsinteresse der Unfallbeteiligten hat seinen Grund darin, dass anlässlich des Unfalls entstandene Schäden nach Zivilrecht noch später reguliert werden müssen. Daten wie Angaben zur Person, zum Fahrzeug und zu der Art der Unfallbeteiligung sind Feststellungsaspekte, die am Unfallort von den Unfallbeteiligten getroffen und geklärt werden müssen. Feststellungsbereite am Unfallort anwesende Personen, die sich als Unfallbeteiligte als solche zu erkennen gegeben haben (Vorstellungspflicht), haben Anwesenheitspflicht bis zum Treffen der Feststellungen und eine Feststellungsduldungspflicht hinsichtlich der Feststellung der ihn oder sie betreffenden Daten.

Wie lange genau die Anwesenheitspflicht am Unfallort sein muss, sagt uns das Gesetz nicht. Ein Unfallbeteiligter muss am Unfallort auf feststellungsbereite Beteiligte warten und danach den eben genannten bereits erwähnten Pflichten entsprechen. Wie lange man warten muss kommt auf den Einzelfall an. Die Durchschnittszeit liegt aber ungefähr bei 30 Minuten je nach dem wie schwer der Unfall war und zu welcher Zeit und an welchem Ort er sich ereignete. Nach Ablauf der Wartefrist muss sich der Unfallbeteiligte aber immer noch bei der Polizei melden und die oben genannten Pflichtangaben machen.

Der Tatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort kann nur vorsätzlich erfüllt werden, d.h. der mögliche Täter muss auch um seine Unfallbeteiligung gewusst haben, das zumindest mit bedingtem Vorsatz. Wenn einem Unfallbeteiligten in einem späteren Strafverfahren später unerlaubtes Entfernen vom Unfallort vorgehalten wird, wird mancher seine Kenntnis vom Unfall bestreiten. Es ist dann an der Staatsanwaltschaft, zu beweisen, dass der Unfall auch tatsächlich für den Täter bemerkbar war. Je nachdem wie stark der Aufprall auf das gegnerische Fahrzeug war, liegt es in den meisten Fällen aber auf der Hand, ob der Unfall für den Beschuldigten bemerkbar war oder nicht. Die Bemerkbarkeit eines Streifens in einer engen Baustellendurchfahrt auf einer Autobahn ist z.B. bei einem LKW-Fahrer anders zu beurteilen als bei einem PKW-Fahrer.