§§ 242 ff. StGB (Strafgesetzbuch)
Diebstahl, Bandendiebstahl, Einbruchsdiebstahl
Die §§ 242 ff. StGB können Sie hier nachlesen.
Geschütztes Rechtsgut bei den Diebstahlsdelikten ist natürlich das Eigentum.
Die Tatbestandsvoraussetzungen: Wegnahme einer fremden beweglichen Sache in Zueignungsabsicht oder Drittzueignungsabsicht. Die erstrebte Zueignung oder Drittzueignung muss rechtswidrig sein.
Im Rahmen des objektiven Tatbestands des Diebstahls ist u.a. die Wegnahme zu prüfen. Wegnahme bedeutet Bruch fremden und Begründung neuen Gewahrsams, d.h. Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft. So liegt im Kaufhaus bei kleinen Sachen bereits dann eine Wegnahme vor, wenn der Täter sie z.B. in seine Hosentasche steckt, weil er damit schon eine sog. Gewahrsamsenklave schafft.
Im Rahmen des subjektiven Tatbestands liegt Zueignungsabsicht bereits dann vor, wenn der Täter die wenigstens vorübergehende Aneignung / Drittaneignung beabsichtigt und zumindest bedingten Vorsatz hins. der dauernden Enteignung des Berechtigten hat. Das bedeutet also, dass eine vorübergehende Gebrauchsanmaßung mit Rückführungswillen kein Diebstahl ist. Das kann im Falle des unbefugten Gebrauchs eines Fahrzeugs aber möglicherweise den § 248 b StGB erfüllen.
Der besonders schwere Fall des Diebstahls, geregelt in § 243 StGB, ist lediglich eine Strafzumessungsvorschrift. Insbesondere ist hier der Einbruchdiebstahl eines der praxisrelevantesten besonders schweren Fälle des Diebstahls, benannt sofort in der Nr. 1 des § 243 I 2 StGB. § 243 I 2 Nr. 1 StGB benennt Dienst- und Geschäftsräume, nicht hingegen die Wohnung, die in § 244 I Nr. 3 StGB benannt ist (Wohnungseinbruchsdiebstahl). Tatmodalitäten des § 243 I 2 Nr. 1 StGB sind u.a. das Einbrechen und das Einsteigen in den Raum sowie das Eindringen mittels falschen Schlüssels und das Sichverborgenhalten.
Wichtig zu erwähnen sind noch der Diebstahl unter Überwindung eines verschlossenen Behältnisses (z.B. verschlossene Kisten, Kassetten, Registrierkassen etc.) oder einer anderen Schutzvorrichtung (z.B. Kofferraumschloß, Fahrradschloß, Autoschloß), benannt in § 243 I 2 Nr. 2 StGB, und der gewerbsmäßige Diebstahl, benannt in § 243 I 2 Nr. 3 StGB.
Die Diebstahlsqualifikationen "Diebstahl mit Waffen", "Bandendiebstahl" und "Wohnungseinbruchsdiebstahl" sind in § 244 I StGB benannt. Mit der Strafandrohung "Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren" handelt es sich dabei aber noch um ein Vergehen. Dies liegt schon anders beim schweren Bandendiebstahl - § 244 a StGB - . Schwerer Bandendiebstahl ist ein Verbrechen.