§ 164 StGB (Strafgesetzbuch)
Falsche Verdächtigung
Den § 164 StGB können Sie hier nachlesen.
Der Straftatbestand Falsche Verdächtigung schützt zum einen die Strafverfolgungsbehörden vor unnötiger Inanspruchnahme bzw. Irreführung und zum anderen natürlich die zu Unrecht verdächtigte Person.
Eine Verdächtigung ist falsch, wenn sie objektiv nicht der Wahrheit entspricht. Abzugrenzen ist die Falsche Verdächtigung von dem Vortäuschen einer Straftat gem. § 145 d StGB. Verdächtigen heißt falsche Tatsachen behaupten oder Erregung / Verstärken irgendeines falschen Verdachts durch ausdrückliche oder konkludente Tatsachenbehauptung aber auch Schaffen einer verdächtigen Beweislage. Die Straftat derer man jmd. bei einer Behörde, einem zur Aufnahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger, einem militärischen Vorgesetzten oder öffentlich verdächtigt muss rechtswidrig sein.
Der Tatbestand ist nicht erfüllt, wenn der andere die Tat, derer er verdächtigt wird, in Wahrheit auch begangen hat, denn dann werden die Strafverfolgungsorgane ja zu Recht in Anspruch genommen und der andere ist nicht schützenswert.
Wenn der "Täter" seine Tat lediglich leugnet und damit der Verdacht zwangsläufig auf den anderen fällt oder auch nur von seinem Aussageverweigerungsrecht (Nemo-Tenetur-Grundsatz) als Beschuldigter Gebrauch macht, begeht im Rahmen der Wahrnehmung seiner prozessualen Rechte natürlich keine Falsche Verdächtigung.
Nach herrschender Ansicht können falsche Angaben - ähnlich wie bei der falschen uneidlichen Aussage - vor Schadenseintritt noch berichtigt werden.
Erwähnenswert ist noch der § 164 II StGB, wonach sanktioniert ist, wenn jmd. eine unwahre sonstige Behauptung tatsächlicher Art aufstellt, die geeignet ist, ein behördliches Verfahren (z.B. Bußgeldverfahren) in Gang zu setzen, also kein Strafverfahren wie in Absatz 1.