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§ 123 StGB (Strafgesetzbuch)
Hausfriedensbruch


Den § 123 StGB können Sie hier nachlesen.

Der Hausfriedensbruch ist ein Straftatbestand, der ausschließlich das Hausrecht schützt. Nicht zuletzt ist die Unverletzlichkeit der Wohnung, befriedeter Besitztümer usw. verfassungsrechtlich geschützt.

Der Tatbestand des Hausfriedensbruchs hat zwei Tatalternativen: Zum einen das aktive widerrechtliche Eindringen in die geschützten Räumlichkeiten und zum anderen bei passivem Verweilen ohne Befugnis das Sichnichtentfernen aus diesen Räumlichkeiten trotz Aufforderung des Berechtigten.

Geschützte Räumlichkeiten sind Wohnung, Geschäftsräume, befriedetes Besitztum, abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen  Dienst (z.B. Behörde) oder Verkehr (Bahnhofshalle) bestimmt sind

Ein befriedetes Besitztum ist z.B. ein Grundstücksbereich, der etwa durch Hecken, Mauern, Zäunen etc. gegen das willkürliche Betreten anderer gesichert ist. Die Umgrenzung muß dabei äußerlich erkennbar sein.

Eine Wohnung dient dem Aufenthalt von Menschen. So kann natürlich neben einem Wohnhaus oder einer  Mietwohnung auch ein Zelt oder ein Wohnwagen dem Begriff Wohnung unterfallen. Anders kann das wiederum bei normalen Pkws sein, die ihrer Bestimmung nach natürlich nicht in erster Linie zur Unterkunft dient.

Das Merkmal "Eindringen" verlangt ein Betreten gegen oder ohne Willen des Berechtigten. Das berühmte "Fußindietürsetzen" ohne Berechtigung reicht dafür schon aus, m.a.W.: Es ist notwendig, daß zumindest ein Teil des Täterkörpers in die Räumlichkeit gelangt.

Ein Einverständnis des berechtigten Inhabers der jeweiligen Räumlichkeit schließt den Tatbestand des Hausfriedensbruchs bereits aus. Auch das Bestehen einer generellen Zutrittserlaubnis (z.B. Supermarkt) schließt Hausfriedensbruch aus. Auch ein Dieb, der ein Kaufhaus zum Stehlen betritt und verglichen mit einem normalen Kaufhausbesucher rein äußerlich gesehen nicht aus dem Rahmen fällt macht sich nicht - zumindest nicht durch das Betreten - wegen Hausfriedensbruchs strafbar.