E-mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Telefon: 0521 / 89 499 844

§ 113 StGB (Strafgesetzbuch)
Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte


Den § 113 StGB können Sie hier nachlesen.

Der 6. Abschnitt im StGB "Widerstand gegen die Staatsgewalt" umfasst die Tatbestände "Öffentliche Aufforderung zu Straftaten", "Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte", "Widerstand gegen Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen", "Gefangenenbefreiung" und "Gefangenenmeuterei".

Der § 113 StGB (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte) schützt z.B. Amtsträger, wie Polizeibeamte, die zur Vollstreckung gewisser Diensthandlungen berufen sind, d.h. bezogen auf einen konkreten Einzelfall befugt sind, den staatlichen Willen umzusetzen bzw. ggf. zwangsweise durchzusetzen. Vollstreckung von Diensthandlungen bedeutet hier die Umsetzung von Gesetzen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen usw. durch z.B. Polizeibeamte oder Gerichtsvollzieher. Dabei wird aber nur die konkrete Vollstreckungshandlung als solche geschützt, nicht etwa Handlungen, die sich noch im Vorbereitungsstadium bewegen. Auch Handlungen, die zumindest erst mal nicht vollstreckt werden, sind nicht erfasst.

Die Widerstandshandlung muß in Gewaltanwendung, Drohung mit Gewalt oder einem tätlichen Angriff bestehen. Bei letzterem ist es allerdings egal, ob der Erfolg einer Körperverletzung  beim Vollstreckungsbeamten entsteht oder der Täter damit darauf abzielt, die Vollstreckung zu verhindern.

Die Rechtmäßigkeit der Diensthandlung nach § 113 III 1 StGB ist nach herrschender Meinung objektive Bedingung der Strafbarkeit, d.h. die Diensthandlung ist rechtmäßig, wenn der Vollstreckungsbeamte sachlich und örtlich zuständig ist, die wesentlichen Förmlichkeiten der Vollstreckungshandlung eingehalten und nicht zuletzt das dem Beamten zustehende Ermessen pflichtgemäß ausgebübt worden ist, insbesondere die Art der Ausführung.

§ 113 II StGB ist eine Strafzumessungsvorschrift für besonders schwere Fälle. Zwei Regelbeispiele werden genannt. § 113 III 2, IV StGB regeln verschiedene Irrtumskonstellationen in Relation zur Rechtmäßigkeit der Diensthandlung.