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§§ 174 - 179 StGB (Strafgesetzbuch)
Sexueller Mißbrauch


Die §§ 174 ff. StGB können Sie hier nachlesen.

Ganz allgemein ausgedrückt sanktionieren die §§ 174 ff. StGB, die vielerlei Formen des sexuellen Missbrauchs unter Strafe stellen, sexuelle Handlungen an Menschen, die als Opfer in ihrer sexuellen Integrität beeinträchtigt bzw. bei manchen Formen des sexuellen Missbrauchs sogar stark verletzt werden. Die von den Tätern ausgeübte sexuelle Gewalt führt bei den Opfern in den allermeisten Fällen zu schweren psychischen Schäden. Besonders der schwere sexuelle Missbrauch von Kindern, geregelt in § 176 a StGB, ist ein schweres Verbrechen.

Das durch die §§ 174 ff. StGB geschützte Rechtsgut der sexuellen Selbstbestimmung kann entweder durch Mißbrauch gegen oder ohne Willen des Opfers oder scheinbar einverständlich unter Ausnutzung der mangelnden Einwilligungsfähigkeit des Opfers oder auch unter Ausnutzung einer besonderen Stellung gegenüber dem Opfer verletzt werden.

Die sexuelle Nötigung ist in § 177 I StGB unter Strafe gestellt, die Vergewaltigung als besonders schwerer Fall davon in § 177 II StGB. Bei der sexuellen Nötigung handelt der Täter also gegen den Willen des Opfers.

Sexueller Mißbrauch von Kindern (also unter 14 Jahren) ist in § 176 StGB sanktioniert. Dabei handelt es sich um sexuelle Handlungen an einem Kind, vor einem Kind und mit einem Kind. In § 176 a StGB ist der schwere sexuelle Missbrauch von Kinder unter Strafe gestellt, etwa wenn eine Person über achtzehn Jahren mit dem Kind den Beischlaf vollzieht.

Sexueller Mißbrauch von Jugendlichen ist in § 182 StGB sanktioniert. Dabei handelt es sich z.B. um sexuelle Handlungen einer Person über achtzehn Jahren mit Jugendlichen unter sechzehn Jahren gegen Entgelt oder Ausnutzung einer Zwangslage.

Sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen ist in § 174 StGB sanktioniert. Dabei handelt es sich z.B. um sexuelle Handlungen, die eine Person an einem Jugendlichen vornimmt, der zu ihm in einem Ausbildungs-, Erziehungs- oder Betreuungsverhältnis steht oder auch wenn es sich bei dem Jugendlichen sogar um ein leibliches Kind handelt.

Sexueller Missbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen ist in § 174 a StGB sanktioniert.

Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung ist in § 174 b StGB sanktioniert.

Sexueller Mißbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses ist in § 174 c StGB sanktioniert.

Nicht zu verwechseln mit sexuellem Missbrauch ist die sexuelle Belästigung.