E-mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Telefon: 0521 / 89 499 844

§§ 185 ff. StGB (Strafgesetzbuch)
Beleidigungsdelikte (Beleidigung, Üble Nachrede, Verleumdung)


Die §§ 185 ff. StGB können Sie hier nachlesen.

Beleidigung definiert der BGH als rechtswidrigen Angriff auf die Ehre eines anderen durch vorsätzliche Kundgebung (schriftlich, mündlich oder auch durch Gesten) der Mißachtung oder Nichtachtung . Das geschützte Rechtsgut Ehre bedeutet zum einen die Würde des Menschen (nach innen) und zum anderen den sozialen Geltungswert innerhalb der menschlichen Gesellschaft (nach außen).

Beleidigungsfähig sind natürliche Personen, bestimmte Personenmehrheiten, bei Kollektivbezeichnungen hängt es davon ab, inwieweit der Personenkreis eingrenzbar ist bzw. bestimmte Personen individualisiert werden können.

Die Beleidigung nach § 185 StGB erfasst die Kundgabe von Werturteilen (subjektive Meinung des Äußernden), wahren (hier nur behaupten), nicht erweislich wahren oder unwahren Tatsachen (bei beiden behaupten oder verbreiten) gegenüber dem Beleidigten und gegenüber Dritten die Kundgabe von Werturteilen und wahren Tatsachenbehauptungen (konkrete Vorgänge, die objektiv durch Beweis geklärt werden können werden geäußert).

Die Üble Nachrede nach § 186 StGB erfasst das Behaupten oder Verbreiten nicht erweislich wahrer Tatsachen gegenüber Dritten. Dabei ist die Nichterweislichkeit der Tatsache objektive Bedingung der Strafbarkeit.

Die Verleumdung nach § 187 StGB erfasst das Behaupten oder Verbreiten einer unwahren Tatsache wider besseres Wissen gegenüber Dritten.

Erwähnenswert sind sicherlich noch die Rechtfertigungsgründe des § 193 StGB, wonach eine zunächst tatbestandsmäßige Beleidigung unter den dort aufgeführten Voraussetzungen auch mal nicht rechtswidrig sein kann.