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§ 177 II Nr. 1 StGB (Strafgesetzbuch)
Vergewaltigung


Den § 177 StGB können Sie hier nachlesen.

Die Vergewaltigung ist als besonders schwerer Fall der sexuellen Nötigung als Regelbeispiel in § 177 II Nr. 1 StGB aufgeführt. Bei der Vergewaltigung - Strafandrohung: 2 - 15 Jahre Freiheitsstrafe - handelt der Täter also gegen den Willen des Opfers, verletzt also das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung des Opfers.

Bei der Vergewaltigung verübt der Täter besonders erniedrigende sexuelle Handlungen gegenüber dem Opfer oder lässt diese an sich vornehmen, insbesondere wenn diese mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind. Dabei muss eine andere Person gegen ihren Willen mit Gewalt, durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder unter Ausnutzung einer Lage, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist, zum Beischlafvollzug oder zu anderen qualifizierten besonders erniedrigenden sexuellen Handlungen (Vaginalverkehr, Oralverkehr, Analverkehr) genötigt worden sein.

Bei der Gewaltanwendung kommt es auf die innere Willensrichtung des Opfers an. Es ist für die Erfüllung des Tatbestands der Vergewaltigung nicht unbedingt erforderlich, dass das Opfer sich tätlich wehrt. Wenn der Täter jedoch auf keinerlei Widerstand trifft und somit logischerweise auch nicht überwinden muss oder gar erwarteten Widerstand verhindern muss, kann man wohl schlecht von Vergewaltigung sprechen, jedoch käme die Erfüllung des § 177 I Nummern 2 und 3 StGB dann in Betracht.

Bis 1998 waren die Tatbestände Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung in zwei verschiedenen Paragraphen getrennt gefasst, seitdem sind sie in § 177 StGB zusammengefasst. Neu ist, dass Opfer einer Vergewaltigung oder sexuellen Nötigung auch Männer sein können und dass auch die Vergewaltigung in der Ehe seither strafbar ist, was bis dato nicht der Fall war. Die schwere Vergewaltigung (mindestens 3 Jahre Freiheitsstrafe) und besonders schwere Vergewaltigung (mindestens 5 Jahre Freiheitsstrafe) sind in den Absätzen 3 und 4 unter Strafe gestellt.

Bei fast allen Strafverfahren wegen Vergewaltigung ist es so, dass ausser Täter und Opfer niemand die Tat mitbekommen hat. So existiert als einziges Beweismittel dann oft nur die belastende Aussage des Opfers oder der Person, die sich zumindest als Opfer sieht. Es ist daher nicht selten, dass die Gerichte dann jemanden verurteilen, der im Grunde unschuldig ist, nur weil eben der Aussage des mutmasslichen Opfers mehr Glauben geschenkt wird, als der des Beschuldigten. Das Gericht führt zur Begründung der Verurteilung dann oft an, dass die Aussagen des Opfers glaubhaft und detailliert waren und warum sollte das Opfer als Zeuge oder Zeugin lügen, zumal man als Zeuge doch stets verpflichtet ist, die Wahrheit zu sagen. Der Angeklagte hat diesen "Wahrheitsdruck" nicht. Ein weiteres Problem ist, dass für den Täter nicht immer erkennbar ist, dass das Opfer die sexuellen Handlungen eigentlich gar nicht will und später die Tat zur Anzeige bringt. Woher sollte der Täter dann denn wissen, dass die Sexualpartnerin gar keinen Sex haben wollte ? Für die Verteidigung ist dann wichtig, dass Glaubwürdigkeitsgutachten in Auftrag gegeben werden und evtl. Widersprüche des mutmasslichen Opfers in seinen Aussagen aufgedeckt werden.