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§ 177 StGB (Strafgesetzbuch)
Sexuelle Nötigung


Den § 177 StGB können Sie hier nachlesen.

Das Verbrechen (nicht unter einem Jahr Freiheitsstrafe) sexuelle Nötigung ist in § 177 I StGB unter Strafe gestellt, die Vergewaltigung als besonders schwerer Fall davon als Regelbeispiel in § 177 II StGB. Bei der sexuellen Nötigung handelt der Täter also gegen den Willen des Opfers, verletzt also das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung des Opfers.

Wer (Geschlecht egal) eine andere Person (Geschlecht ebenfalls egal) mit Gewalt oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben oder unter Ausnutzung einer Lage, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist, nötigt, sexuelle Handlungen (diese müssen gem. § 184 f StGB erheblich sein, es dürften daher Zungenküsse oder Fassen an Po oder Ausschnitt nicht ausreichen, dies wäre aber dann evtl. eine tätliche Beleidigung nach § 185 StGB) des Täters oder eines Dritten an sich zu dulden oder an dem Täter oder einem Dritten vorzunehmen, macht sich wegen sexueller Nötigung strafbar. Sobald der Täter gegen den Willen des Opfers den Beischlaf vollzieht oder sonst den Körper des Opfers penetriert, ist das dann schon eine Vergewaltigung nach § 177 II Nr. 1 StGB.

Bei fast allen Strafverfahren wegen sexueller Nötigung oder Vergewaltigung ist es so, dass ausser Täter und Opfer niemand die Tat mitbekommen hat. So existiert als einziges Beweismittel dann oft nur die belastende Aussage des Opfers oder der Person, die sich zumindest als Opfer sieht. Es ist daher nicht selten, dass die Gerichte dann jemanden verurteilen, der im Grunde unschuldig ist, nur weil eben der Aussage des mutmasslichen Opfers mehr Glauben geschenkt wird, als der des Beschuldigten. Das Gericht führt zur Begründung der Verurteilung dann oft an, dass die Aussagen des Opfers glaubhaft und detailliert waren und warum sollte das Opfer als Zeuge oder Zeugin lügen, zumal man als Zeuge doch stets verpflichtet ist, die Wahrheit zu sagen. Der Angeklagte hat diesen "Wahrheitsdruck" nicht. Ein weiteres Problem ist, dass für den Täter nicht immer erkennbar ist, dass das Opfer die sexuellen Handlungen eigentlich gar nicht will und später die Tat zur Anzeige bringt. Woher sollte der Täter dann denn wissen, dass die Sexualpartnerin gar keinen Sex haben wollte ? Für die Verteidigung ist dann wichtig, dass Glaubwürdigkeitsgutachten in Auftrag gegeben werden und evtl. Widersprüche des mutmasslichen Opfers in seinen Aussagen aufgedeckt werden.