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§ 238 StGB (Strafgesetzbuch)
Nachstellung (Stalking)


Den § 238 StGB können Sie hier nachlesen.

Im Zusammenhang mit Nachstellung wird oft auch von Stalking gesprochen bzw. Stalking ist im Volksmund sogar bekannter als die eigentliche Überschrift des Straftatbestandes Nachstellung. Dieser neue Straftatbestand ist erst 2007 ins Strafgesetzbuch eingefügt worden und schützt ausschließlich das natürliche und ureigenste Recht eines jeden Menschen, vor Angriffen anderer auf Bewegungsfreiheit, Handlungsfreiheit, Entschließungsfreiheit, körperlicher Unversehrtheit etc. geschützt bzw. verschont zu werden und somit weiter in Frieden zu leben. Täter als auch Opfer können männlichen oder weiblichen Geschlechts sein, das Geschlecht ist also, genau wie bei der sexuellen Nötigung, vollig egal.

So erfasst dieser neue Straftatbestand der Nachstellung nicht nur das Aufsuchen räumlicher Nähe, sondern auch den Versuch, mittels moderner Telekommunikationsmittel Kontakt zum Opfer herzustellen, Bestellen von Waren mit den Personalien des Opfers oder Bedrohen mit der Verletzung von Leben, Freiheit oder Gesundheit. Stalking reicht also von Verfolgen, ständiges Auflauern, Anrufen, Simsen bis hin zu Nötigung, Freiheitsberaubung, Bedrohung und Körperverletzung, die bisher schon mit letzteren Straftatbeständen geahndet werden konnten.

Durch diese Handlungen des Täters muss die Lebensgestaltung des Opfers beeinträchtigt werden. Bloße Belästigungen von geringem Gewicht reichen also nicht. Erst eine Gesamtwürdigung der ganzen bisher vom Täter geleisteten Beeinträchtigungen des Opfers erfüllen den Straftatbestand der Nachstellung, dessen Strafmaß bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe reicht.

Das Opfer kann sich sogar als Nebenklägerin oder Nebenkläger dem Strafverfahren anschließen. Die Tat nach § 238 I StGB wird nur auf einen Strafantrag hin verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. Bei den qualifizierten Fällen der §§ 238 II und III StGB ist kein Strafantrag erforderlich. § 238 III StGB ist sogar Verbrechen und somit bereits Versuchsstrafbarkeit gegeben.

Nach § 112 a I Nr. 1 StPO kann bei den qualifizierten Fällen der Nachstellung (§§ 238 II, III StGB) sogar Untersuchungshaft angeordnet werden, wenn Wiederholungsgefahr - genau wie etwa bei den Sexualstraftätern - gegeben ist und der Täter natürlich der Tat dringend verdächtig ist.