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§§ 211 und 212 StGB (Strafgesetzbuch)
Mord und Totschlag


Die §§ 211 und 212 StGB können Sie hier nachlesen.

Die Tatbestände Mord und Totschlag schützen natürlich das Rechtsgut Leben als höchstes Rechtsgut aller Rechtsgüter. In einen Mord oder einen Totschlag kann man auch nicht einwilligen, das ergibt sich bereits aus § 216 StGB, der die Tötung auf Verlangen unter Strafe stellt. Auch Schwangerschaftsabbruch ist grundsätzlich strafbar, siehe die §§ 218 ff. StGB.

Töten heisst natürlich den Tod eines anderen Menschen zu verursachen, was bei Garantenstellung auch durch Unterlassen möglich ist. Die Selbsttötung ist straflos.

Das menschliche Leben beginnt mit der Geburt - bereits mit den Eröffnungswehen. In diesen Fällen ist der Totschlag vom grundsätzlich strafbaren Schwangerschaftsabbruch abzugrenzen. Das menschliche Leben ist definitiv beendet mit dem Hirntod.

Nach dem BGH sind Mord und Totschlag zwei selbständige Tatbestände. Die herrschende Meinung vor allem im rechtswissenschaftlichen Schrifttum sieht den Mord allerdings als Qualifikation des Totschlags.

Wer einen anderen vorsätzlich tötet, ohne die in § 211 II StGB aufgeführten Mordmerkmale zu verwirklichen, macht sich wegen Totschlags strafbar. Ob im Affekt oder ohne Affekt getötet wird, ist prinzipiell für die Zuordnung zu Mord oder Totschlag egal. Eine Tötung im Affekt kann also auch ein Mord sein. Entscheidend ist eben, ob die Mordmerkmale erfüllt sind oder nicht.

Die nationalsozialistische Tätertypenlehre ist daran schuld, dass wir bis heute noch "den Mörder" und "den Totschläger" im Strafgesetzbuch stehen haben. Die Mord-merkmale sollten den Tätertyp "Mörder" quasi charakterisieren und sein Wesen kennzeichnen. Der Täter wurde dann als Totschläger oder als Mörder verurteilt, je nachdem in welchen Tätertypus er einzuordnen war bzw. welche Wesensart er hatte.

Die erste und die dritte Gruppe des Mordtatbestandes sind subjektive Mordmerkmale, die zweite Gruppe sind objektive Mordmerkmale. Zu den subjektiven Mordmerkmalen gehören die Mordlust, die Befriedigung des Geschlechtstriebes, die Habgier, die sonstigen niederen Beweggründe und die Ermöglichungs- bzw. Verdeckungsabsicht. Zu den objektiven Mordmerkmalen gehören die Heimtücke (d.h. Ausnutzen der auf Arglosigkeit beruhenden Wehrlosigkeit des Opfers in feindlicher Willensrichtung), die Grausamkeit und die Benutzung von gemeingefährlichen Mitteln. Die Mordmerkmale "Mord aus Habgier", "Mord aus Heimtücke" und "Mord in Verdeckungsabsicht" sind dabei die bekanntesten.