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Das Bußgeldverfahren ist ein Verfahren zur Sanktionierung von Ordnungswidrigkeiten. Das Vefahren ist z.B. im Ordnungswidrigkeitengesetz geregelt. Es betrifft also nicht Straftaten, sondern eher Fehlverhalten, die von ihrem Unwert nicht so gravierend sind wie Straftatbestände. Als Beispiele für Ordnungswidrigkeiten, die mit Bußgeldern geahndet werden kann man da im Straßenverkehrsbereich das "Knöllchen" bei Parkverstößen, Geschwindigkeitsverstöße, aber auch Alkoholfahrten, die die Schwelle der absoluten oder relativen Fahruntüchtigkeit des § 316 StGB noch nicht erreicht haben, nennen. Besonders gefürchtet sind von den Betroffenen abgesehen von den drohenden Punkten im Verkehrszentralregister in Flensburg die in Bußgeldverfahren oft verhängten Fahrverbote. So ist Motivation der meisten Einsprüche gegen Bußgeldbescheide das Ziel des Absehens von einem Fahrverbot.

Ein Bußgeldverfahren läuft in etwa so ab: Die Behörde ermittelt und schickt dem Betroffenen nach Abschluß der Ermittlungen einen Bußgeldbescheid. Meistens schickt sie vor Erlaß des Bußgeldbescheides einen Anhörungsbogen (rechtliches Gehör), den der Betroffene zumindest hins. der sog. Pflichtangaben (Personalien) ausfüllen und an die Behörde zurücksenden muß. Innerhalb der freiwilligen Angaben kann der Betroffene aber bereits Angaben zur Sache machen. Wenn der Betroffene nicht reagiert, entscheidet die Behörde nach Aktenlage und erlässt ggf. einen Bußgeldbescheid. Gegen den Bußgeldbescheid kann der Betroffene dann evtl. Einspruch einlegen. Wenn die Behörde nicht abhilft, sendet sie den Vorgang zur Staatsanwaltschaft. Von da aus geht es dann ins gerichtliche Verfahren vor dem Bußgeldrichter beim Amtsgericht. Wenn der Einspruch nicht zurückgenommen wird, kommt es dann zur mündlichen Verhandlung vor dem Bußgeldrichter. Bei Rechtsbeschwerden ist das Oberlandesgericht zuständig.

Nach Abschluß der Ermittlungen und begründetem Anfangsverdacht wird der Betroffene mit der Eröffnung des Bußgeldverfahrens konfrontiert. Aufgrund des Opportunitätsprinzipes liegt es in dem pflichtgemäßen Ermessen der Behörde, ob sie ein Bußgeldverfahren einleitet oder nicht.

In manchen Fällen, - übrigens auch bei Verwarnungsgeldbescheiden -, kann es sinnvoll sein, Einspruch einzulegen, besonders dann wenn wegen eines Verkehrsunfalls noch zivilrechtliche Haftungsfragen zu klären sind. Wenn der Verwarnungsgeld- oder Bußgeldbescheid dann rechtskräftig wird, ohen dass man sich dagegen durch Einspruch gewehrt hat, kann die gegnerische Haftpflichtversicherung und möglicherweise auch bei einer Klage das Zivilgericht das als Schuldeingeständnis werten.

Wenn Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen (sogar ich als Anwalt habe eine), fällt die Entscheidung bei vermuteten Mängeln des Bußgeldbescheides Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einzulegen oft leichter, weil die Verkehrsrechtsschutzversicherung meist Deckungszusage geben wird. Das wichtigste ist dann erst mal, Akteneinsicht in die Bußgeldakte zu beantragen, um z.B. bei Geschwindigkeitsüberschreitungen oder Rotlichtverstößen mögliche Meßfehlerquellen aufzuspüren. Im übrigen besteht auch die Möglichkeit, ein bereits erlassenes Fahrverbot in eine Geldbuße umzuwandeln wenn die Behörde mitspielt.